OÖ LAO: § 185, § 186a
Bei der Rückzahlung der „Abg“ nach § 186a OÖ LAO kommt es - anders als nach § 185 OÖ LAO - nicht darauf an, ob diese Abg gutgeschrieben wurde oder nicht, weil Gegenstand der Rückzahlung nicht ein aufgrund einer Gutschrift sich ergebendes Guthaben ist. Die Rückzahlung von Getränkeabgaben nach § 186a OÖ LAO hat nicht das Vorliegen eines Guthabens zur Voraussetzung.