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Rückzahlungsanspruch hinsichtlich Getränkeabg unabhängig vom Vorliegen eines „Guthabens“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/451ÖStZB 2006, 545 Heft 18 v. 15.9.2006

OÖ LAO: § 185, § 186a

Bei der Rückzahlung der „Abg“ nach § 186a OÖ LAO kommt es - anders als nach § 185 OÖ LAO - nicht darauf an, ob diese Abg gutgeschrieben wurde oder nicht, weil Gegenstand der Rückzahlung nicht ein aufgrund einer Gutschrift sich ergebendes Guthaben ist. Die Rückzahlung von Getränkeabgaben nach § 186a OÖ LAO hat nicht das Vorliegen eines Guthabens zur Voraussetzung.

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