NÖ AO: § 161, § 183, § 217
BAO § 236
1. Im Rahmen der Prüfung der „persönlichen Unbilligkeit“ iZm der Gewährung von AbgErleichterungen ist die wirtschaftliche Lage AbgPfl zum Zeitpunkt der Entscheidung der AbgBeh zweiter Instanz über die begehrte Nachsicht entscheidend. Erwägungen darüber, ob der AbgPfl allenfalls Vorsorge für die Entrichtung der AbgVerbindlichkeiten zum Zeitpunkt deren Entstehens hätte treffen müssen, sind dazu - wenn überhaupt - nur von untergeordneter Bedeutung. Es kommt daher auch nicht auf die wirtschaftliche Lage des AbgPfl zum Zeitpunkt des Entstehens einer Stellplatz-Ausgleichsabg an.