VwGG § 36 Abs 2
BAO § 281
Unter dem Begriff „den Bescheid“ in § 36 Abs 2 1. Satz VwGG bzw „der Bescheid“ in § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG ist jeder B zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der bel Beh beendet, ohne dass es darauf ankommt, ob der B vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH erlassen wurde. Auch ein AussetzungsB iSd § 281 BAO beendet die Entscheidungspflicht der Beh. Werden AussetzungsB nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen,