ZollR-DG: § 85c
Gem § 85c Abs 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezügl Bestimmungen der BAO, soweit die in diesem BG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.