FinStrG § 11, § 35 Abs 1 lit a
ZK-DVO: Art 719 Abs 3
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Ausland zugelassener Kfz im Inland sind nicht auch dann erfüllt, wenn das Fahrzeug zwar in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, aber im Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person steht. Die Eigentumsverhältnisse sind nur dann ausschlaggebend, wenn das eingeführte Fahrzeug überhaupt nicht amtlich zugelassen ist. Ist das Fahrzeug in Deutschland zugelassen worden, ist es zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Verfahren der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung nicht von Belang, wo der Eigentümer des Fahrzeuges ansässig ist.