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Differenzierte GebBerechnung für „Geschäftsraummieten“ nicht unsachlich

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/427ÖStZB 2006, 525 Heft 18 v. 15.9.2006

GebG: § 33 TP 5 Abs 3

Für die Rechtsansicht, dass die differenzierte Gebührenberechnung für „Geschäftsraummieten“ und „Wohnungsmieten“ unsachlich sei und mit ihr verfassunggesetzlich gewährte Rechte verletzt werden sprechen keine stichhaltigen Gründe (vgl VfGH 1. 3. 2005, B 1676/03).

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