GebG: § 33 TP 5 Abs 3
Für die Rechtsansicht, dass die differenzierte Gebührenberechnung für „Geschäftsraummieten“ und „Wohnungsmieten“ unsachlich sei und mit ihr verfassunggesetzlich gewährte Rechte verletzt werden sprechen keine stichhaltigen Gründe (vgl VfGH 1. 3. 2005, B 1676/03).