WFG 1984: § 53 Abs 3
1. Zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Geb grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen.