BWG § 5 Abs 1 Z 6
GewO 1994 § 13 Abs 3, § 26
1. Eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Beh verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten.