BWG § 1 Abs 1 Z 7 und 19, § 70 Abs 4
BörseG § 57 Abs 2
1. Im Hinblick auf den Willen der bankkonzessionserteilenden Beh (BMF), im Konzessions-B die Einschränkung des Konzessionsumfanges eines freien Maklers zu normieren, verbietet es sich, den B mit dem eine „Konzession zum Betrieb der Bankgeschäfte gem § 1 Abs 1 Z 7 BWG unter der Einschränkung § 57 Abs 2 BörseG, nämlich für den Handel auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung mit den in lit b bis lit f § 1 Abs 1 Z 7 BWG genannten Instrumenten, sowie nach § 1 Abs 1 Z 19 BWG für die Erbringung der in lit a bis lit c § 1 Abs 1 Z 19 BWG genannten Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen“, erteilt wurde, dahin gehend auszulegen, dass die „Einschränkung“ auf § 57 Abs 2 BörseG bedeute, dass der freie Makler jedenfalls zu den in § 57 Abs 2 BörseG 1989 genannten Geschäften, darüber hinaus aber auch zu weiteren Geschäften berechtigt sei. Es liegt daher nahe, dass die Beh eine Einschränkung im Hinblick auf das zweite in § 57 Abs 2 BörseG 1989 enthaltene Tatbestandselement, nämlich jene Kreditinstitute, die in § 57 Abs 2 BörseG genannt sind (Kreditinstitute gem § 2 Z 20 und 21 BWG, die zu Geschäften nach § 1 Abs 1 Z 7 BWG berechtigt sind, und Wertpapierfirmen gem Art 1 Z 2 der RL 93/22/EWG ) verfügen wollte.