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Überprüfung der Richtigkeit und Stundung von Gerichtsgeb

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/409ÖStZB 2006, 504 Heft 17 v. 1.9.2006

GEG § 9

1. Im Verfahren gem § 9 GEG zur Stundung von Gerichtsgeb ist kein Raum dafür, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der GebBemessung aufzurollen.

2. Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Beh im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat.

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