GEG § 9
1. Im Verfahren gem § 9 GEG zur Stundung von Gerichtsgeb ist kein Raum dafür, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der GebBemessung aufzurollen.
2. Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Beh im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat.