EStG 1988: § 2 Abs 2, § 18 Abs 6 und 7
Der Berücksichtigung von Verlusten im Jahr ihres Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs 6 EStG 1988 - eine nochmalige Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 iVm Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen.