UStG 1994: § Art 3 Abs 3 bis § Art 3 Abs 7
6. MWSt-RL 77/388/EWG : Art 28b Teil B
1. Wird der Transport einer Ware aus einem anderen EU-Staat vom Verkäufer organisiert, und sei es auch im Namen und für Rechnung des inländischen Abnehmers, liegt eine dem Verkäufer zuzurechnende Lieferung iSd Art 28b Teil B Abs 1 der 6. MWSt-RL vor. Es kommt daher für das Vorliegen eines „Versandhandels“ darauf an, ob der Verkäufer (selbst oder durch eine Person, die ihm wirtschaftlich nahe steht, wie etwa die Mutterges oder ein Gesellschafter) den Transport organisiert hat, wobei in erster Linie auf die objektive Natur der Vorgänge und nicht auf die gewählte rechtliche Form abzustellen ist. Von einem Organisieren des Transportes in diesem Sinn wird etwa auszugehen sein, wenn der Verkäufer oder eine ihm wirtschaftlich nahe stehende Person die Transportmöglichkeit den Kunden angeboten bzw ein solches Angebot veranlasst hat. Dies wäre insb dann der Fall, wenn den Kunden beim Anbieten der Waren auch die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses mit einem Transportunternehmen angeboten worden ist, wenn also etwa der Bestellschein der Waren und der Transportbestellschein in einem gewissen Zusammenhang dem Kunden angeboten worden sind und dies initiativ auf den Verkäufer oder ihm wirtschaftlich nahe stehende Personen zurückzuführen ist.