EStG 1988: § 4 Abs 4
BAO § 162
Hat eine als Empfänger von Zahlungen für Leistungen namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine „Briefkastenfirma“, dh um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger iSd § 162 BAO angesehen werden. Um sie als Empfänger iSd § 162 BAO ansehen zu können, ist somit die „formelle Existenz“ einer Domizilges ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin von strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin.