ErbStG § 20
ABGB § 531
1. § 20 ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs 4 ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs 5 ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (§ 20 Abs 6 ErbStG) vom Nachlass. Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die „in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind“ (§ 531 ABGB), gehören nicht dazu. Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten ist es zunächst erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung aus dem Nachlass besteht.