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KommSt-Pflicht eines Alleingesellschafter-Gf bei Eingliederung in den betrieblichen Organismus durch kontinuierliche Wahrnehmung der Gf-Agenden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/356ÖStZB 2006, 444 Heft 15 und 16 v. 1.8.2006

EStG 1988: § 22 Z 2

KommStG § 1, § 2

Hat ein Alleingesellschafter-Gf kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen, ist das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Ges und das Vorliegen von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit sowie KommSt-Pflicht der Gf-Vergütung zweifelsfrei gegeben. Das Überwiegen der Tätigkeit des Gf im operativen Bereich der Ges über die Aufgaben der Geschäftsführung ist bedeutungslos.

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