EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG § 1, § 2
Hat ein Alleingesellschafter-Gf kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen, ist das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Ges und das Vorliegen von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit sowie KommSt-Pflicht der Gf-Vergütung zweifelsfrei gegeben. Das Überwiegen der Tätigkeit des Gf im operativen Bereich der Ges über die Aufgaben der Geschäftsführung ist bedeutungslos.