FinStrG § 33 Abs 2 lit a, § 83 Abs 1
Werden Vorsteuerbeträge aus Rechnungen nicht existenter Rechnungsaussteller geltend gemacht, ist die Einleitung eines FinStrVerfahren auch dann gerechtfertigt, wenn die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.