BAO § 209 Abs 1
KVG § 21 Z 1
Werden in einer Rahmenvereinbarung über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus mehreren Ges zwei voneinander zu unterscheidende „Abtretungsvorgänge“ geregelt, ist der auf jeden Abtretungsvorgang entfallende AbgAnspruch (BUSt) auch einer gesonderten Überprüfung im Hinblick auf die Verjährung zu unterziehen.