EStG 1988: § 22 Z 2
FLAG § 41 Abs 2
Auch ein zu 100 % beteiligter Gesellschafter-Gf kann in den Organismus eines Betriebes eingegliedert sein, weil unter der für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2 EStG 1988 relevanten „Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft“ iS eines funktionalen Begriffsveständnisses eine auf Dauer angelegte kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Ges zu verstehen ist.