Sbg ALG: § 11, § 12, § 16
Sbg ROG: § 31 Abs 4
1. Im Falle einer Bauplatzerklärung entsteht insoweit eine neuerliche Kanalanschlussbeitragspflicht, als die Längenausdehnung gem § 11 Abs 3 Sbg ALG die dem bereits geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereich des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Bei dem vom Sbg Landesgesetzgeber verwendeten Begriff der Längenausdehnung handelt es sich aber nicht in jedem Fall um die tatsächliche, in der Natur auszumessende Seitenlänge eines Grundstückes, sondern zunächst um eine rechnerische Größe, die der Berechnung des Beitrages zugrunde zu legen ist. Im Anwendungsbereich des Sbg ALG handelt es sich um einen Betrag, der aus der Gesamtfläche des Bauplatzes errechnet wird (vgl § 11 Abs 3 Sbg ALG). Damit bewirkt aber eine Vergrößerung der Gesamtfläche auch eine Vergrößerung der Längenausdehnung iSd Sbg ALG, und zwar auch dann, wenn eine dem Hauptkanal zugewandte Seite eines Grundstückes in der Natur längen-mäßig keine Veränderung erfahren hat.