§ 240 Abs 3 BAO
§ 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988
Der durch § 240 Abs 3 BAO idF vor der Änderung durch das BG BGBl I 2000/142 eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhalten des Arbeitgebers (hier betreffend zu Unrecht erfolgtern LSt-Abzug für Auslandstätigkeit) greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber ggf unterlaufene Unrichtigkeiten beim LSt-Abzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines VeranlagungsB korrigierbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in Fällen einer möglichen Antragsveranlagung nach § 41 Abs 2 EStG 1988 bereits veranlagt wurde oder nicht (vgl E 4. 6. 2003, 2002/13/0237).