§ 23 BAO, § 167 Abs 2 BAO
§ 8 Abs 2 KStG 1988
1. Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist. Als nahe stehende Person kommt auch eine Kapitalges in Betracht, an der ein Anteilsinhaber beteiligt ist.