§ 1 Z 3 GEG, § 9 Abs 2 GEG
§ 58 Z 2 KO, § 186 Abs 2 Z 3 KO
1. Bei der Best § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Beh, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In Ermangelung von Hinweisen auf das Vorliegen einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung ist der Nachlass von Gerichtsgeb aus dem Grund der besonderen Härte vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgeb als besondere Härte erscheinen lassen.