§ 2 Z 1 lit a GGG, Anm 3 zur TP 1
§ 235 ZPO
1. Auch wenn eine unzulässige, gemeinsame Wechselmandatsklage gegen mehrere Bekl nach ihrer Überreichung dahin gehend berichtigt wird, dass nunmehr gegen jeden einzelnen der Bekl die Erlassung eines gesonderten Wechselzahlungsauftrages begehrt wird, ist die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages zu Recht erfolgt.