§ 4 Abs 1 Z 1 MinStG
Art 8 Abs 1 lit b RL 92/12/EWG
1. Die „Entgeltlichkeit“ der Beförderung bzw Dienstleistung ist keine weitere unabdingbare Voraussetzung für die MinSt-Befreiung der Lieferung von Kraftstoffen an Luftverkehrsunternehmen, weil in Art 8 Abs 1 Buchst b der RL 92/12/EWG der Begriff der Entgeltlichkeit nicht Tatbestandselement ist. Die typischen Hauptanwendungsfälle der Nutzung von Flugzeugen zu kommerziellen Zwecken sind, wenn aus der Textierung der RL-Best ein Umkehrschluss gezogen wird, die entgeltliche Beförderung von Passagieren und Waren und entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. Mit diesen beiden Fällen erschöpft sich die Nutzung zu kommerziellen Zwecken jedoch nicht.