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Unzulässige Bekämpfung von Säumnis einer Beh durch gegen Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme erhobene B-Beschwerde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/303ÖStZB 2006, 386 Heft 13 v. 3.7.2006

§ 303 Abs 1 BAO, § 311 BAO

Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG

Zur Bekämpfung einer allfälligen Säumigkeit - sei es des FA oder der Berufungsbeh - hins eines Antrages auf Wiederaufnahme betreffend andere Verfahren, ist eine ausdrücklich als „Bescheidbeschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG“ bezeichnete Beschwerde gegen einen die Wiederaufnahme abweisenden B nicht geeignet.

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