§ 303 Abs 1 BAO, § 311 BAO
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG
Zur Bekämpfung einer allfälligen Säumigkeit - sei es des FA oder der Berufungsbeh - hins eines Antrages auf Wiederaufnahme betreffend andere Verfahren, ist eine ausdrücklich als „Bescheidbeschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG“ bezeichnete Beschwerde gegen einen die Wiederaufnahme abweisenden B nicht geeignet.