§ 167 Abs 2 BAO, § 289 BAO
AusfErst VO 800/1999 : 51
1. Ist eine Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann gem § 289 Abs 1 BAO die AbgBeh zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angef B und allfälliger BVE unter Zurückweisung der Sache an die AbgBeh erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender B hätte erlassen werden oder eine B-Erteilung hätte unterbleiben können.