§ 29 Abs 2 FinStrG
§ 212 Abs 1 BAO, § 230 Abs 2 BAO
Hat ein AbgPfl vor Ablauf der für die Entrichtung der von einer Selbstanzeige betroffenen Abg zur Verfügung stehenden Frist ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs 1 BAO eingebracht, trat damit nach § 230 Abs 3 BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens eine Vollstreckungssperre ein, bei der es sich auch um einen „Zahlungsaufschub“ iSd § 29 Abs 2 FinStrG handelt. Dessen Inanspruchnahme steht der Annahme einer „den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung“ des geschuldeten AbgBetrages und damit der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige auch dann nicht entgegen, wenn keine formelle Erledigung des Ratenzahlungsansuchens vorlag.