§ 214 Abs 4 BAO und § 214 Abs 5 BAO, § 217 BAO
Die Übermittlung einer Verrechnungsanweisung an die Bank (hier: Aufschlüsselung von zu tilgenden Lohnabg) durch Telebanking erfolgt auf Gefahr des AbgPfl. Als Nachweis für das Einlangen beim FA reicht die Vorlage des der Bank erteilten Überweisungsauftrages mit Verrechnungsanweisung nicht.