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Körperschaftsteuerbefreiung einer Körperschaft mit Notrufzentrale auch bei Berechtigung zum Erwerb von und zur Beteiligung an anderen Unternehmungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2006/270ÖStZB 2006, 345 Heft 12 v. 16.6.2006

§ 5 Z 6 KStG 1988

§ 34 BAO, § 35 BAO, § 39 BAO, § 41 BAO

1. Beinhaltet die tatsächliche Betätigung einer Körperschaft ausschließlich Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hausnotruf-Dienstes - dabei werden - idR ältere bzw gesundheitlich beeinträchtigte - Personen mit einer Vorrichtung ausgestattet, die diese Personen als Armband tragen und durch welche sie - über einen Telefonanschluss - mit der Notrufzentrale der Bf in Verbindung treten können, die sodann die der jeweiligen Situation angepassten Schritte (zB Herbeiholung von Arzt, Rettung etc) setzt - kann es nicht zweifelhaft sein, dass eine derartige Betätigung als gemeinnützig iSd § 35 BAO zu beurteilen ist.

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