§ 5 Z 6 KStG 1988
§ 34 BAO, § 35 BAO, § 39 BAO, § 41 BAO
1. Beinhaltet die tatsächliche Betätigung einer Körperschaft ausschließlich Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hausnotruf-Dienstes - dabei werden - idR ältere bzw gesundheitlich beeinträchtigte - Personen mit einer Vorrichtung ausgestattet, die diese Personen als Armband tragen und durch welche sie - über einen Telefonanschluss - mit der Notrufzentrale der Bf in Verbindung treten können, die sodann die der jeweiligen Situation angepassten Schritte (zB Herbeiholung von Arzt, Rettung etc) setzt - kann es nicht zweifelhaft sein, dass eine derartige Betätigung als gemeinnützig iSd § 35 BAO zu beurteilen ist.