§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 26 Z 4 EStG 1988
Statt des Kilometergeldes können die tatsächlich erwachsenen Fahrtaufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden, weil sich die Aufwandsschätzung durch das Kilometergeld bei wachsender Kilometeranzahl immer mehr von der Wirklichkeit entfernt