§ 1 Z 3 NoVAG, § 6 Abs 6 NoVAG
Art 90 EG
Der Erhebung des Zuschlags zur NoVA gem § 6 NoVAG von 20 % der Normverbrauchs-Grundabg steht im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson Art 90 EG auch dann entgegen, wenn sie nicht nur ihren Hauptwohnsitz, sondern auch den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Österreich hat.