§ 15 KommStG
§ 5 VStG
Begegnet die FinBeh dem Vorbringen des wegen Nichtentrichtung der KommSt zu bestrafenden Gf eines KommSt-Schuldners, dass keine liquiden Mittel zur Entrichtung der KommSt vorhanden gewesen wären, mit dem Hinweis, im gegenständlichen Zeitraum sei kein Ausgleichsverfahren eröffnet gewesen und der Betrag sei zu gering, um ein nicht ohnehin konkursreifes Unternehmen in eine existenzgefährdende Bedrohung bringen zu können, und ging sie somit erkennbar davon aus, dass der Kommunalschuldner in der Lage gewesen wäre, die KommSt abzuliefern ohne sich mit dem Einwand einer mangelnden Deckung der KommSt in den Firmenkonten, den Zahlungsstockungen und dem nachfolgenden Konkursantrag zu befassen, ist dem GH eine Überprüfung der beh Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit nicht möglich, sodass der StrafB wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.