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Bemessungsgrundlage für die GrESt bei fehlender Bauherreneigenschaft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/180 Heft 9 v. 1.5.2005

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987

§ 5 Abs 1 GrEStG 1987

Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der GrESt erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte erbracht werden, insb an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Der Verknüpfung von Grundstückskauf und Errichtung des Hauses tut es keinen Abbruch, wenn in weiterer Folge der Auftragsumfang an den Bauführer um Arbeiten zur Errichtung eines Kellers („Selbstbaupaket“) erweitert wird. Dass der StPfl auf die Größe, den Grundriss und die Auswahl des Baustoffes Einfluss genommen hat, steht der fehlenden Bauherreneigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Auch wenn der StPfl die gesamte Ausstattung und alle Installationen des Hauses selbst angekauft, organisiert und vorgenommen hat, ändert dies nichts an den in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Gebäudeerrichtungskosten, insb wenn die Kosten für Ausstattung und Installation nicht in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen wurden.

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