§ 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988
Aufwendungen (Schulgeld) für das Lycée Francais stellen als Kosten der Berufsausbildung bei einem Unterhaltsberechtigten und daher auch beim unterhaltspflichtigen StPfl grundsätzlich auch dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Muttersprache der Unterhaltsberechtigten französisch ist.