§ 15 Abs 2 EStG 1988
§ 4 Abs 2 SachbezV
1. Der in § 4 Abs 2 SachbezV geforderte Nachweis der Beschränkung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz auf nicht mehr als 500 km jährlich, erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken iSd § 4 Abs 1 SachbezV zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Enthalten Aufstellungen über betrieblich gefahrene Kilometer zwar Angaben zu bestimmten Fahrten betreffend „Messen“, „Filialen“ bzw „Sonstige“, werden dazu aber im Wesentlichen nur verschiedene Zielorte mit offensichtlich gerundeten Kilometerangaben genannt, wobei die angegebenen Fahrten auch datumsmäßig (oder jahresweise) in keiner Weise konkretisiert werden, lässt dies keineswegs einen lückenlosen Nachvollzug der getätigten Fahrten zu, sodass im Hinblick auf eine den StPfl im Zusammenhang mit der Grenze des § 4 Abs 2 SachbezV treffende „erhöhte“ Mitwirkungspflicht nicht davon ausgegangen werden kann, dass der StPfl den zum Ansatz des halben Sachbezugswertes geforderten Nachweis der nicht beruflich gefahrenen Kilometer nicht erbracht hat.