Wr VGSG: § 1 Abs 1 Z 6 Wr VGSG
Erkenntnis: Abweisung als unbegründet.
Vermittelt ein Lokal den Eindruck einer „Diskothek“ bzw einer „Großdisko“, weil die Gäste durch den Animateur und den Disc-Jockey zum Tanzen aufgefordert wurden und ein Lokalführer das gegenständliche Lokal unter der Rubrik „Disko & Tanz“ aufzählte, kann von einem vergnügungssteuerpflichtigen veranstalteten Publikumstanz iSd § 1 Abs 1 Z 6 Wr VGSG ausgegangen werden. Es liegt nur dann keine Steuerpflicht vor, wenn die Befreiungsbest des § 8 Abs 5 leg cit erfüllt sind. Es handelt sich also, ausgehend vom äußeren Erscheinungsbild der Veranstaltung und der Verkehrsauffassung, um eine „veranstaltete Vergnügung“ des Publikumstanzes. Wurde den Gästen ausdrücklich die Möglichkeit zum Publikumstanz geboten, lässt auch das Schild „Tanzen verboten“ keine andere Beurteilung zu, wenn dieses im Zusammenhang mit den übrigen zahlreichen sinnlosen Sprüchen nur als Merkmal der Ausstattung des Lokales („Villa Wahnsinn“) von den Gästen angesehen wurde.