Sbg ALG: § 1 Abs 2 Sbg ALG
§ 11 Abs 1 Abs 2 Sbg ALG
Ist eine Person zum Zeitpunkt der Errichtung einer Kanalanlage Eigentümerin des Grundstückes, welches an den Hauptkanal angrenzt bzw zu welchem der Hauskanalanschluss errichtet wurde, ist er auch dann Schuldner der Kanalerrichtungsbeiträge, wenn vor der Vorschreibung der Beiträge ein Eigentümerwechsel stattfindet. Der Umstand, dass der Beh vor der B-Erlassung ein nach der Entstehung des AbgAnspruches eingetretener Eigentümerwechsel bekannt war, ändert nichts daran, dass das AbgSchuldverhältnis aufgrund des Entstehens des AbgAnspruches vor dem Eigentumsübergang mit der Bf entstanden war.