RL 76/308/EWG RL 76
BAO: §§ 227 BAO, 229 BAO
Da der EuGH klargestellt hat, dass die BeitreibungsRL auch Zollforderungen erfasst, die in einem Mitgliedstaat (im Beschwerdefall in Frankreich) entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der von diesem Staat (= Frankreich) vor dem In-Kraft-Treten der Richtlinie in dem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist (hier im Jahr 1994), in dem die ersuchte Beh ihren Sitz hat (im Beschwerdefall Österreich), ist eine derartige Zollforderung in Österreich anzuerkennen und vollstreckbar.