GrEStG 1987: § 1 Abs 2, § 2 Abs 2 Z 2
§ 8 Abs 2 GrEStG 1987
Ist ein Leasingvertrag über ein Grundstück samt einem aufgrund eines Bestandvertrages zwischen Leasinggeber und einer Gemeinde darauf errichteten Gebäude wegen der Widmung der überlassenen Liegenschaft (wohl als land- und forstwirtschaftliches Grundstück) nach dem TGVG 1983 bewilligungspflichtig, und liegt eine solche Bewilligung nicht vor, ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung und entsteht deshalb auch keine GrESt-Schuld.