GEG: § 9 Abs 2 GEG
BAO: § 236 BAO
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgeb (ebenso wie in einem Verfahren betreffend AbgNachsicht nach § 236 BAO) ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass (bzw die Nachsicht) gestützt werden kann. Zu den besagten Umständen zählen neben den Angaben über das Vermögen auch jene über Verbindlichkeiten. Ein Nachlass von Gerichtsgeb kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des AbgSchuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte. Schließlich steht der Annahme einer den Nachlass der Geb rechtfertigenden besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen, wenn der GebSchuldner trotz der von den Gerichten mehrfach bekundeten Aussichtslosigkeit seiner weiteren Prozessführung auf der Klagsführung in nicht unbeträchtlicher Höhe durch alle Instanzen beharrte.