EStG 1988: § 4 Abs 4 EStG 1988
§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988
Bürgschaftszahlungen des Gesellschafter-Gf einer Kapitalges für rechtsgeschäftlich übernommene Haftungen gegenüber einer Bank für die Kapitalges sind grundsätzlich durch das GesVerhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den Gf-Einkünften.