EStG 1988: § 2 Abs 1 EStG 1988, § 4 Abs 1 EStG 1988, § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988
DBA-Belgien: Art 11, 23 Abs 1 Z 2 Art 11
Bei Personen, die in Österreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung von in Belgien an diese bezahlte Zinsen nach Art 23 Abs 1 Z 2 des DBA-Belgien dadurch vermieden, dass die in Belgien nach diesem Abkommen erhobene Steuer von Zinsen, die nach Art 11 Abs 2 zu besteuern sind, auf die von diesen Einkünften in Österreich erhobene Steuer angerechnet wird. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfällt. Eine Anrechnung (und damit auch die begehrte Rückzahlung) der ausländischen Steuer auf Zinseinkünfte hat bei der Veranlagung zur KSt desjenigen Kalenderjahres zu erfolgen, in welchem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Zinseinkünfte steuerlich erfasst worden sind.