Wr VGSG: § 1 Abs 1 Wr VGSG, § 14 Abs 1 Wr VGSG, § 17 Abs 1 Wr VGSG, § 19 Abs 1 Wr VGSG
VStG: § 5 Abs 2 Abs 2 VStG
Verantwortet sich ein Gf im Wesentlichen damit, dass er nach Rücksprache mit seinem Steuerberater aufgrund „gegenteiliger Rechtsmeinung“ (insb EU-Widrigkeit) nicht gewillt gewesen sei, die VergnügungsSt-Pflicht von „Hotelvideo- anlagen“ anzuerkennen und die VergnügungsSt zu entrichten, räumte er damit selbst eine Zweifelssituation in Bezug auf das Bestehen der VergnügungsSt-Pflicht ein, die es unter Anwendung der pflichtgemäß anzuwendenden Sorgfalt erforderlich gemacht hätte, Erkundigungen bei der zum Vollzug des VGSG berufenen kommunalen AbgBeh einzuholen. Die Enttäuschung in der Hoffnung, die vom Bf in der Folge angerufenen Höchstgerichte würden sich der Rechtsmeinung seiner Berater hins Gemeinschaftsrechtswidrigkeit oder auch Rechtswidrigkeit der VergnügungsSt-Pflicht anschließen, fiel in die Risikosphäre des Bf und konnte ihn iSd § 5 Abs 2 VStG nicht entschuldigen.