Wr LAO: §§ 7, 54 ff Wr LAO
Wr GaragenG: §§ 36, 42 Wr GaragenG
Weist der Gf eines insolventen Bauträgers die Gleichbehandlung der vorgeschriebenen Ausgleichsabg für die Schaffung von Garagenstellplätzen mit anderen Verbindlichkeiten des Bauträgers nicht nach, haftet er für diese auch dann, wenn sie erst am Tag vor der Konkurseröffnung fällig geworden ist.