FinStrG: § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG, § 98 Abs 3 und 4 FinStrG
§ 106 Abs 1 Abs 1 FinStrG
Wird einem AbgPfl vorsätzliche AbgHinterziehung wegen durch Kalkulationsdifferenzen und Schwarzgeldauszahlungen bewirkte Erlösverkürzungen nachgewiesen, ist eine Bestrafung auch dann nicht rechtswidrig, wenn diese Umstände erst durch ein von der Ehefrau verstecktes, ihr gehörendes Notizbuch aufgedeckt werden. Die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 106 Abs 1 FinStrG begründet kein Verbot der Beweisverwertung, insb wenn sich der angef B auf eine Aussage, welche die Ehefrau des AbgPfl vor der Beh getätigt hat, nicht stützt. Ein von der Ehefrau geführtes Notizbuch unterliegt auch keinem Beweisverwertungsverbot.