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Vermeidung von Interessenskonflikten bei Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Banken

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/123 Heft 7 v. 1.4.2005

WAG: § 16 Z 2 WAG

§ 27 Abs 2 Abs 2 WAG

Wird einem zur Vertretung eines Kreditinstitutes nach außen vertretungsbefugten Organ vorgeworfen, bei Finanzdienstleistungen durch mangelnde räumliche Trennung der handelnden Personen Maßnahmen hintangehalten zu haben, um Interessenkonflikte zwischen dem Institut und Kunden, bzw von Kunden untereinander möglichst gering zu halten, muss sich die Beh auch mit dem Einwand der nicht gegebenen Zumutbarkeit der Installierung eines „Multi-User-Client“-Systems auseinander setzen. Nur wenn in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wäre, dass auch ohne einen „Multi-User-Client“ durch organisatorische Vorkehrungen die Gefahr von Interessenkonflikten reduziert werden könnte, könnte die Frage der Zumutbarkeit der Installierung eines solchen Client dahingestellt bleiben. Die Beh hat auch näher zu begründen und durch Feststellungen zu belegen, dass die Einrichtung von „Chinese Walls“, die nach ihren Feststellungen in der Literatur als erforderlich angesehen werden, allein ebenfalls nicht ausreichend wäre und somit die geforderte räumliche Trennung tatsächlich die einzige Möglichkeit der Erfüllung der Anforderungen des § 16 Z 2 WAG darstellt. Es ist ohne nähere sachverhaltsmäßige Darlegungen nicht ohne weiteres einsichtig, dass der Umstand, dass die mit dem Handel betrauten (verschiedenen) Personen im selben Raum arbeiten, schon für sich allein - und ungeachtet der Einrichtung etwa von „Chinese Walls“ - eine Verletzung des § 16 Z 2 WAG darstellt.

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