EStG 1988: § 17 Abs 6 EStG 1988
V BGBl 1993/818: § 1 Z 4 V BGBl 1993/818
Die Pauschalierung der Werbungskosten für Journalisten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber. Es ist unsachgemäß, bei gleicher journalistischer Tätigkeit den Anwendungsbereich der Verordnungsbest für Journalisten auf die dem JournG unterliegenden Personen zu beschränken oder Personen mit einem bestimmten Dienstgeber auszuschließen. Bei der Einstufung einer Person als Journalist kommt es daher nach dem Sprachgebrauch und damit auch als Journalist iSd V BGBl 1993/32 auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit, nicht aber auf den Dienstgeber an.